AGB (Baumaschinenvermietung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen

Stand: 01.03.2022

Mietverträge über die Anmietung von Baumaschinen werden nur unter Einbeziehung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit diese ausdrücklich vom Vermieter anerkannt werden. Die Mietgeräte werden ausschließlich vom Mieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angemietet. Mietgeräte dürfen nur vom Mieter selbst und dessen dazu autorisierten und eingewiesenen Mitarbeitern genutzt werden. Die Nutzung oder Weitergabe der Mietgeräte durch/an Dritte ist nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters gestattet.

III. Das Mietverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin. Fehlt es an einem entsprechenden Termin, so beginnt das Mietverhältnis spätestens an dem Tag, an dem der Mieter die Mietsache beim Vermieter abholt bzw. der Vermieter die Mietsache an den Mieter liefert. Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin. Fehlt es an einem solchen Termin, so gilt das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen. Es kann sodann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Werktag gekündigt werden.

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der dem Mieter vorgelegten Preisliste des Vermieters. Von dieser Liste abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Mieter trägt – unabhängig vom Mietpreis – die Kosten für sämtliche von ihm verbrauchten Betriebsmittel (z. B. Öl, Benzin, etc.). Vorhandene Bestände werden bei Mietbeginn und bei Mietende vermerkt und gesondert abgerechnet. Defekte an Gummiketten oder Reifen und erhöhter Verschleiß von Gummiketten, Reifen oder Schaufelzähnen sind zusätzlich vom Mieter zu übernehmen. Anfallende Transportkosten und Gebühren (z. B. Lkw-Maut) trägt ausschließlich der Mieter. Sämtliche Mietpreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. V. Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit oder bringt es zum Versand. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beför­derung auf den Mieter über. Der Mieter trägt auch die Gefahr bei der Beladung eines von ihm gestellten Fahrzeugs mit der Mietsache. Der Vermieter überlässt dem Mieter eine verkehrssichere und technisch einwandfreie Mietsache nebst notwendigem Zubehör zum vertragsmäßigen Gebrauch. Während der Übergabe wird die Baumaschine mit dem Mieter gemeinsam auf Beschädigungen geprüft und eventuelle Beschädigungen auf einem gesonderten Blatt schriftlich und digital per Fotos dokumentiert. Sollten keine Beschädigungen schriftlich festgehalten werden, so wird der einwandfreie Zustand der Baumaschine bestätigt.

Der Vermieter schließt für alle Mietgegenstände eine Diebstahl- und Maschinenkaskoversicherung ab. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.500,00 € pro Schadenfall; bei einem Diebstahl 25 % des entstandenen Schadens, mindestens jedoch 2.500,00 €. Die hierfür anfallende Versicherungsprämie beträgt 10 % des Mietpreises und wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Die Miete ist voll zu zahlen, auch wenn die festgelegte Einssatzzeit nicht voll ausgenutzt wurde. Wird die Mietsache über die Soll-Einsatzzeit hinaus genutzt, gilt diese Zeit als Über­stunden. Überstunden sind mit 25€ netto pro angefangener Überstunde zu vergüten. Bei der Bestimmung und Abrechnung der Betriebszeit ist der Betriebsstundenzähler der Baumaschine maßgeblich. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Miet­zeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, eine Verlängerung gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver­mieters als vereinbart. Äußert sich der Vermieter zur Verlängerungsanfrage nicht, gilt die Verlängerung als abgelehnt. Die Rücklieferung/Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Liefert der Mieter die Mietsache nicht von sich aus zum vereinbarten Rückgabe Ort – im Zweifel Sitz des Vermieters – so hat er dem Vermieter die entstandenen Rücktransportkosten -im Umkreis von 10km: 100€, ab 10km: pauschal 100€ zzgl. 2€/km ab dem 11.km- zu erstatten. Maßgeblich dafür sind Preisliste des Vermieters oder nach Wahl des Vermieters die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei In-Empfangnahme – soweit möglich durch Inbetriebnahme – auf Mängelfreiheit und vertragsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt er hierbei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Mängel am Mietgerät müssen bei Übernahme schriftlich festgehalten werden. Erfolgt dies nicht, gilt die Mietsache als mängelfrei und vertragsgemäß abgenommen. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer, eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-restliches Sondervermögen, können bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorhergesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bei Überlassung vorhandene Mängel sind durch den Mieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geräte mit Elektromotoren müssen von einem autorisierten Fachmann angeschlossen werden. Reparaturen an den Mietgeräten werden ausschließlich vom Vermieter oder durch ihn beauftragte Dritte durchgeführt – nicht vom Mieter oder durch diesen beauftragte Dritte. Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache vorschriftsmäßig und sachgerecht zu nutzen, nur durch geeignetes und ausgebildetes Fachpersonal bedienen zu lassen, nur technisch geeignete und zulässige Betriebsmittel (beispielsweise Öle und Benzine) zu verwenden, täglich – soweit die Mietsache mit Öl betrieben wird – eine Ölkontrolle vorzunehmen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten, die Mietsache durch geeignete Maßnahmen vor Witterung und witterungsbedingten Einwirkungen und durch geeignete Maßnahmen vor Diebstahl und sonstigen Einwirkungen Dritter zu schützen. Die Verwendung von Heizöl bei Dieselmotoren ist strikt untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter vereinbarungsgemäß zurück zu geben. Gibt der Mieter die Mietsache nicht oder nicht vollständig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung den vollen vereinbarten Mietzins weiter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters die Mietsache an Dritte weiter zu geben oder unter zu vermieten. Der Mieter verpflichtet sich, auf eigene Kosten für die Dauer des Besitzes der Mietsache eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

VII. Bei längerfristigen Mieten ist der Mietgegenstand regelmäßig durch die Fachwerkstatt des Vermieters zu überprüfen. Der Mieter haftet für Schäden, die auf versäumte Wartung zurückzuführen sind. Eventuelle Transportkosten zur Werkstatt wegen entsprechender Kontrollen gehen zu Lasten des Mieters.

VIII. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind bindend und vom Mieter und dessen zur Mietgerätenutzung autorisierten und eingewiesenen Mitarbeitern einzuhalten. Die vorgeschriebene Schutzkleidung (Helm, Schnittschutzhosen usw.) ist zwingend beim Einsatz von Motorsägen und Freischneidern zu verwenden. Bei Nichtnutzung geschieht dies ausdrücklich auf eigene Gefahr. IX. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung des Vermieters ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Der Mieter hat die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Der Mieter stellt den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Mieter ohne Kundenkonto müssen bei Abholung der Mietsache dem Vermieter einen gültigen Personalausweis mit amtlicher Adresse vorlegen. Für jedes Mietgerät ist eine Kaution zu hinterlegen. Kaution und Miete sind bei Abholung der Mietsache im Voraus zu bezahlen. Die Rückgabe aller Mietgeräte erfolgt unter dem Vorbehalt einer technischen Überprüfung. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Kosten für die Beseitigung von Schäden, die innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Rückgabe festgestellt werden, nachträglich zu berechnen. XII. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Mietbeginn und Mietende werden vom Vermieter und Mieter schriftlich durch die Unterschriften beider Parteien bestätigt.

XII. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.  Liefert der Mieter die Mietsache nicht von sich aus zum vereinbarten Rückgabe Ort – im Zweifel Sitz des Vermieters – so hat er dem Vermieter die entstandenen Rücktransportkosten zu erstatten. Maßgeblich dafür sind Preisliste der Vermieters oder nach Wahl des Vermieters die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

XIII. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Firmensitz des Vermieters wird für alle sich aus diesen Bedingungen und dem Mietvertrag ergebenen Streitigkeiten als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt.

XIV. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine gesetzlich zulässige Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen möglichst nahe kommt.